Aktuelle Nachrichten aus der Bau- und Immobilienbranche mit Informationen und Trends für Bauende und alle, die es noch werden wollen.
Am vergangenen Freitag stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass Wohnungseigentümer nicht einfach bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen können. In dem verhandelten Fall ging es um die Eigentümer einer Doppelhaushälfte, die in ihrem Teil des Gartens ohne vorherige Zustimmung der anderen Eigentümerpartei einen Pool gebaut haben. Die benachbarte Eigentümerin reichte dagegen Klage ein und erhielt in letzter Instanz Recht.
Grundlage für die Klage bietet die 2020 in Kraft getretene Neuerung im Wohnungseigentumsgesetz, die besagt, dass das Gemeinschaftseigentum nur baulich verändert werden kann, wenn alle Parteien darüber abgestimmt bzw. zugestimmt haben (sogenannter Beschlusszwang).
Gleichzeitig hätten die einzelnen Eigentümer bei bestimmten Vorhaben einen Anspruch darauf, diese per Beschluss gestattet zu bekommen, heißt es auf zeit.de. Insbesondere seien hier bauliche Veränderungen gemeint, die durch den Bund speziell gefördert werden, zum Beispiel Ladestationen für Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage. Aber laut Gesetzesbegründung auch solche Baumaßnahmen, “durch die kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.”
Der vorliegende Fall gehört jedoch zu den eher untypischen Eigentümergemeinschaften, da es sich um lediglich zwei Parteien handelt. Diese nutzen den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Garten jeweils zur Hälfte.
Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner erklärte, dass die Gemeinschaftsordnung von Reihenhaus- und Doppelhauseigentümern in der Regel großzügigere Freiheiten einräume. In den 1970er-Jahren wurde zunächst festgelegt, dass das Gesetz das Verhältnis der Eigentümer bestimme, so zeit.de.
Dementsprechend gelte auch in diesem Fall der Beschlusszwang, ohne Ausnahme, wie die obersten Zivilrichter mitteilten. Brückner stellte klar, dass alle Eigentümer vorab über bauliche Veränderungen informiert werden müssen.
Auch wenn Miteigentümer von der baulichen Veränderung nicht beeinträchtigt werden, können sie den Baustopp der Maßnahme verlangen, sofern der entsprechende Beschluss der Gemeinschaft fehlt. Brückner erklärt, dass es zu Beginn nämlich nicht eindeutig feststehen würde, ob nicht eine andere Partei beeinträchtigt werde: “Man darf deshalb nicht einfach drauflos bauen.”
Verweigere die Eigentümergemeinschaft die zustehende Gestattung, müsse der Bauwillige vor Gericht ziehen und hier die erforderliche Zustimmung einklagen. Das sei zum Vorteil aller, wie Brückner feststellt: Denn dadurch stehe die Zulässigkeit der baulichen Veränderung für die Zukunft fest, auch bei einem Eigentümerwechsel (Az. V ZR 140/22).
Quelle: BGH-Urteil: Wohnungseigentümer dürfen "nicht einfach drauflos bauen" | ZEIT ONLINE
Laut dem Baugewerbe-Verband Sachsen-Anhalt wird der Bau von Einfamilienhäusern im Jahr 2023 im Bundesland drastisch zurückgehen. Giso Töpfer als Hauptgeschäftsführer rechnet mit einem Auftragseinbruch von rund 30 Prozent.
Gegenüber MDR SACHSEN-ANHALT erklärte der Experte den erhöhten EZB-Leitzins und die gestiegenen Zinsen für Baufinanzierungen als zwei Gründe für die schlechte Stimmung in der landeseigenen Baubranche.
Thomas Arndt, Vorstand der Sparkasse Wittenberg, sieht diesen Trend auch im Bereich der Baukredite, die zurzeit wenig nachgefragt werden, da die Baukosten kaum zu kalkulieren sind. “Wenn Sie zu uns kommen und ein Haus bauen wollen, ist es natürlich schwierig, wenn Sie sagen: Mein Haus könnte von 400.000 bis 700.000 Euro kosten", so der Experte. Die Folge daraus sei ein mangelndes Interesse seitens potenzieller Bauherren und -herrinnen, da sie keine Kostensicherheit haben.
Auch die rund 7.000 Bauunternehmen in Sachsen-Anhalt werden die Auswirkungen spüren, wie Töpfer sagt. Zurzeit seien die Firmen noch mit Altaufträgen ausgelastet. Sind diese jedoch abgearbeitet, könne es vor allem im Hochbau zu einem Einbruch kommen.
Quelle: Verband: Bau von Einfamilienhäusern in Sachsen-Anhalt wird einbrechen | MDR.DE
Robert Habeck kündigte jüngst das Aus für Gas- und Ölheizungen an, um diese durch die vermeintlich grüne Alternative, die Wärmepumpen, auszutauschen. CDU und CSU sehen vor allem eine große finanzielle Belastung auf Immobilienbesitzer und -besitzerinnen zukommen, aber auch ein mögliches EU-Verbot für einen in den Wärmepumpen eingesetzten Stoff könnte das Vorhaben der grünen Regierung erschweren.
In nächster Zeit wird das Europäische Parlament nämlich über den Einsatz der sogenannten F-Gase (Abk. für fluoride Gase) debattieren, die in Wärmepumpen-Systemen als Kältemittel eingesetzt werden. Diese Stoffe sollen zwar nicht unmittelbar zur Schädigung der Ozonschicht beitragen, aber auch sie stoßen in großen Mengen Treibhausgase aus. Das heizt die Diskussion um die womöglich nicht ganz so grüne Heizalternative weiter an.
Durch ein mögliches Verbot des als schädlich geltenden Gases sei das von Habeck gesetzte Ziel, jährlich 500.000 neue Wärmepumpen zu verbauen, laut dem internationalen Branchenverband “European Heat Pump Association” in Gefahr, wie es in der Bild-Zeitung heißt.
Andererseits gäbe es nach Expertenmeinungen im Fachportal Heizungsjournal bereits alternative Technologien, die in Wärmepumpen eingesetzt werden könnten, die den möglichen gesetzlichen Bestimmungen für F-Gase entsprechen.
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