„Betreten der Baustelle verboten! Eltern haften für ihre Kinder“ - Wer kennt es nicht? Das berühmte Baustellenschild, das (fast) jedes Neubauprojekt kennzeichnet. Als ob der Bau der eigenen vier Wände nicht schon aufwendig genug wäre, vor allem wenn Bauherren und -herrinnen selbst Hand anlegen, gibt es für die zukünftigen Hausbauenden noch einiges an Pflichten zu beachten, was den Versicherungsschutz, die Anträge und die Sicherung der Baustelle angeht. Nicht zuletzt die Anbringung eines Hinweisschildes auf der Baustelle, was aber leider keinen Haftungsanspruch ausschließt.
Ein Bauherr oder eine Bauherrin ist die Person, die für die Bebauung des Grundstücks verantwortlich ist oder eben die Person, die die Bebauung in Auftrag gibt. Außerdem ist der Bauherr oder die Bauherrin dazu berechtigt, beteiligte Handwerker/-innen, Architekten/-innen oder Ingenieure/-innen für den Bau zu beauftragen. Dabei kann der Bauherr oder die Bauherrin frei bestimmen, welches Unternehmen oder welche Person sie beauftragen wollen. Unter Bauherren/-herrinnen werden sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen gefasst.
Privatpersonen, die ein Haus bauen, sind in der Regel sogenannte Eigenbauunternehmer/-innen, das heißt sie sind Unternehmer/-innen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten.
Wer unter die Definition des Bauherren bzw. der Bauherrin fällt, der oder die hat unter anderem die Pflicht, das Gebäude nach Fertigstellung abzunehmen oder ist dazu verpflichtet, die beauftragten Handwerkerfirmen und Unternehmen zu vergüten.
Laut geltender Gesetze und Verordnungen haben Bauherren und -herrinnen verschiedene gesetzliche Verpflichtungen. Diese sind in den einzelnen Landesbauordnungen geregelt.
Hausbauende verpflichten sich bereits mit dem Kauf eines Grundstücks dazu, dass die Verkehrssicherheit vor, während und nach der Bauphase gewährleistet ist. Ist auf dem Grundstück bereits eine Baugrube oder Ähnliches vorhanden, muss der Bauherr oder die Bauherrin dafür Sorge tragen, dass das Grundstück sicher ist. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht der Bauherren und -herrinnen besteht während des gesamten Bauvorhabens.
Es ist auch möglich, dass Hausbauende diese Pflicht auf Dritte (zum Beispiel Bauleiter/-innen, leitendes Unternehmen) übertragen. Jedoch ist der Eigentümer oder die Eigentümerin im Falle eines Schadens an einer Person oder einem Gegenstand trotzdem schadensersatzpflichtig. Nach dem § 831 Bürgerliches Gesetzbuch wird Bauherren und -herrinnen in solchen Fällen eine Kontrollpflicht zuteil, der sie nachkommen müssen.
Übrigens: Deswegen reicht es auch nicht aus, wenn ein Bauherr oder eine Bauherrin ein Hinweisschild an der Baustelle anbringt „Eltern haften für ihre Kinder“. Kommt hier ein Kind oder eine andere Person zu Schaden, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin dafür zur Verantwortung zu ziehen, da sie der Kontrollpflicht nicht nachgekommen sind.
Bevor der eigentliche Bau beginnen kann, müssen Bauherren und -herrinnen einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dabei ist es ihre Pflicht, diesen Bauantrag ordnungsgemäß mit allen Unterlagen einzureichen und dafür Sorge zu tragen, dass nachzureichende Unterlagen fristgerecht eingehen. Zu diesen Unterlagen zählen beispielsweise ein Lageplan, Zeichnungen und Beschreibungen des Baus sowie Unterlagen zur Statik. In der Regel ist es sinnvoll, dass Bauherren und -herrinnen hierfür einen Experten/-in, zum Beispiel einen Architekten bzw. eine Architektin oder einen Bauingenieur oder -ingenieurin beauftragen.
In der Planungsphase kann es auch notwendig sein, dass Bauherren und -herrinnen einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte bzw. Gesundheitskoordinaten/-in benennen, der oder die nach der BaustellV die Ausarbeitung und Sicherstellung eines Sicherheits- und Gesundheitskonzepts gewährleistet.
Darüber hinaus haben Bauherren und -herrinnen verschiedene Meldefristen zu beachten und wahrzunehmen. So müssen sie zum Beispiel die Änderung des Bauherren oder der -herrin nach §53 MBO mitteilen. Unter anderem müssen Bauherren und -herrinnen eine Meldepflicht vor Errichtung der Baustelle (in der Regel zwei Wochen vorher) oder nach Fertigstellung des Baus (zwei Wochen vor Nutzungsbeginn) wahrnehmen.
In jedem Fall sollten sich Bauherren und -herrinnen durch verschiedene Versicherungen gegen Schäden oder Schadensersatzansprüche absichern. Das sollte auch direkt in das Budget für den Hausbau eingerechnet werden. Sinnvolle Versicherungen können sein:
Hier lohnt es sich für Bauherren und -herrinnen verschiedene Anbieter zu vergleichen und die besten Konditionen für sich zu finden.
Bauherren und -herrinnen sind auch dazu verpflichtet, dass das Bauvorhaben ordnungs- und sachgemäß sowie sicher durchgeführt wird. Sie sorgen für die Sicherstellung der Unfallverhütungsvorschriften und dafür, dass die am Bau Beteiligten fachlich kompetent sind, um die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
Sowohl in der Planungsphase als auch in der eigentlichen Bauphase ist der Bauherr oder die Bauherrin in der Zahlungspflicht. Sei es das Architektenhonorar, etwaige Gebühren oder die Kosten für Handwerksunternehmen. Erhält der Bauherr oder die Bauherrin eine ordnungsgemäß ausgeführte Leistung, wird er oder sie zur Kasse gebeten.
Auch wenn Bauherren und -herrinnen vielen Pflichten nachkommen müssen, gibt es auch einige Rechte, die sie besitzen. Diese sind vor allem bei Streitigkeiten mit am Bau beteiligten Personen wichtig, denn wenn Baumängel oder unerwartete Zahlungen auftreten, müssen Bauherren und -herrinnen nicht immer gleich zur Kasse.
Bauherren und -herrinnen können
Damit du als Bauherr oder Bauherrin den Überblick behältst, solltest du deine Pflichten in jeder Phase des Baus gut kennen:
Pflichten in der Planungsphase:
Pflichten während des Baus:
Im Allgemeinen gilt auch beim eigenen Bauvorhaben das Motto: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Wer als Bauherr oder Bauherrin also keine hohen Bußgelder oder Strafen bezahlen möchte, der sollte sich über Unfallverhütungsvorschriften und Meldepflichten informieren, um im jeden Fall gut abgesichert zu sein.
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